Vom Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden beschlossen und Bundespräsident Gustav W. Heinemann am 12. Dezember 1973 in Bonn überreicht.
In der Fassung vom 13. März 2013.
Präambel
Die im Grundgesetz der Bundesrepublik
verbürgte Pressefreiheit schließt die Unabhängigkeit und Freiheit der
Information, der Meinungsäußerung und der Kritik ein. Verleger,
Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeit der
Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und ihrer Verpflichtung für
das Ansehen der Presse bewusst sein. Sie nehmen ihre publizistische
Aufgabe fair, nach bestem Wissen und Gewissen, unbeeinflusst von
persönlichen Interessen und sachfremden Beweggründen wahr.
Die publizistischen Grundsätze
konkretisieren die Berufsethik der Presse. Sie umfasst die Pflicht, im
Rahmen der Verfassung und der verfassungskonformen Gesetze das Ansehen
der Presse zu wahren und für die Freiheit der Presse einzustehen.
Die Regelungen zum Redaktionsdatenschutz
gelten für die Presse, soweit sie personenbezogene Daten zu
journalistisch-redaktionellen Zwecken erhebt, verarbeitet oder nutzt.
Von der Recherche über Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation bis
hin zur Archivierung dieser Daten achtet die Presse das Privatleben, die
Intimsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des
Menschen.
Die Berufsethik räumt jedem das Recht ein,
sich über die Presse zu beschweren. Beschwerden sind begründet, wenn die
Berufsethik verletzt wird.
Diese Präambel ist Bestandteil der ethischen Normen.
Ziffer 1 - Wahrhaftigkeit und Achtung der MenschenwürdeDie Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.
Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.
Ziffer 2 – Sorgfalt
Recherche
ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur
Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind
mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt
zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch
Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch
verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind
als solche erkennbar zu machen.
Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
Ziffer 3 - Richtigstellung
Veröffentlichte
Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die
sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das
sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise
richtig zu stellen.
Ziffer 4 – Grenzen der RechercheBei
der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten,
Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden
angewandt werden.
Ziffer 5 – BerufsgeheimnisDie
Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht
preis.
Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.
Ziffer 6 – Trennung von Tätigkeiten
Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.
Ziffer 7 – Trennung von Werbung und Redaktion
Die
Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass
redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche
Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der
Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und
Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare
Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu
werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des
Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein.
Ziffer 8 – Schutz der Persönlichkeit
Die
Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle
Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so
kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden
Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die
schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße
Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende
Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie
wirksam sein.
Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
Ziffer 9 – Schutz der Ehre
Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen.
Ziffer 10 – Religion, Weltanschauung, SitteDie Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen.
Ziffer 11 – Sensationsberichterstattung, JugendschutzDie
Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von
Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz.
Ziffer 12 – Diskriminierungen
Niemand
darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner
Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen
Gruppe diskriminiert werden.
Ziffer 13 – Unschuldsvermutung
Die
Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und
sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der
Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.
Ziffer 14 – Medizin-Berichterstattung
Bei
Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen sensationelle
Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen
beim Leser erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die sich in einem
frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu
abgeschlossen dargestellt werden.
Ziffer 15 – VergünstigungenDie
Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die
Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, sind
mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse
unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von
Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig.
Ziffer 16 – RügenveröffentlichungEs
entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich
ausgesprochene Rügen zu veröffentlichen, insbesondere in den
betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien.
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