Frank Schneider
Konrad-Adenauer-Ring 11
58636 Iserlohn
Email: frank-schneider.iserlohn (@) t-online.de
Skype: wowbouncer
Website: http://shl-business.blogspot.com
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Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben wird ("Facebook").
Wenn Sie mit einen solchen Plugin versehene Internetseiten unserer
Internetpräsenz aufrufen, wird eine Verbindung zu den Facebook-Servern
hergestellt und dabei das Plugin durch Mitteilung an Ihren Browser auf
der Internetseite dargestellt. Hierdurch wird an den Facebook-Server
übermittelt, welche unserer Internetseiten Sie besucht haben. Sind Sie
dabei als Mitglied bei Facebook eingeloggt, ordnet Facebook diese
Information Ihrem persönlichen Facebook-Benutzerkonto zu. Bei der
Nutzung der Plugin-Funktionen (z.B. Anklicken des „Gefällt mir“-Buttons,
Abgabe eines Kommentars) werden auch diese Informationen Ihrem
Facebook-Konto zugeordnet, was Sie nur durch Ausloggen vor Nutzung des
Plugins verhindern können.
Nähere Informationen zur Erhebung und Nutzung der Daten durch Facebook,
über Ihre diesbezüglichen Rechte und Möglichkeiten zum Schutz Ihrer
Privatsphäre finden Sie in den Datenschutzhinweisen von Facebook.
6. Besondere Nutzungsbedingungen
Soweit besondere Bedingungen für einzelne Nutzungen dieser Website von
den vorgenannten Nummern 1. bis 4. abweichen, wird an entsprechender
Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen. In diesem Falle gelten im
jeweiligen Einzelfall die besonderen Nutzungsbedingungen.
Quelle: Disclaimer präsentiert von Juraforum.de & Experten-Branchenbuch.de
Quelle: erstellt mit dem Impressum-Generator Einzelunternehmer von eRecht24.
Selbstverpflichtungserklärung
Pressekodex in der Fassung vom 03.12.2008:
Ziffer 16 – Rügenveröffentlichung
Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat ausgesprochenen Rügen zu veröffentlichen, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien.
Richtlinie 16.1. – Inhalt der Rügenveröffentlichung:
Der Leser muss den Sachverhalt der gerügten Veröffentlichung erfahren und informiert werden, welcher publizistische Grundsätze durch die Veröffentlichung verletzt wurde.
Richtlinie 16.2 – Art und Weise der Rügenveröffentlichtung
Rügen sind in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien in angemessener Form zu veröffentlichen. Die Rügen müssen in Telemedien mit dem gerügten Beitrag verknüpft werden.
Beschwerdeordnung in der Fassung vom 19.11.2008:
§ 15 – Verpflichtung zur Rügenveröffentlichung
Rügen sind nach Ziffer 16 des Pressekodex in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien in angemessener Form zu veröffentlichen. Der Beschwerdeausschuss kann auf diese Veröffentlichung verzichten, wenn es der Schutz der Betroffenen erfordert.
Selbstverpflichtungserklärung
Unser Verlagsunternehmen
bekennt sich sowohl als Anbieter von Printmedien, als auch als Anbieter
von Telemedien mit journalistisch-redaktionellen Inhalten, die nicht
Rundfunk sind, zum Pressekodex und zu den Grundsätzen zum
Redaktionsdatenschutz. Gleichzeitig sind wir bereit, die von den
zuständigen Gremien des Deutschen Presserates wegen des Verstoßes gegen
den Pressekodex und die Grundsätze zum Redaktionsdatenschutz nach der
Beschwerdeordnung ausgesprochenen Sanktionen zu befolgen. Wir
verpflichten uns, Entscheidungen, die Publikationsorgane und/oder
Telemedien betreffen, für die wir verantwortlich sind und diesbezüglich
derer der Deutsche Presserat auf Veröffentlichung erkannt hat, in dem
jeweils betroffenen Medium aktualitätsnah und in angemessener Form zu
publizieren.
Unten finden Sie die aufgrund der Zuständigkeit des
Deutschen Presserates für die Telemedien ergänzten Bestimmungen aus
unseren Statuten.
Satzung des Trägervereins des Deutschen Presserats e.V. in der Fassung vom 16.09.2008:
Satzung des Trägervereins des Deutschen Presserats e.V. in der Fassung vom 16.09.2008:
§ 9 Nr. 2 – Aufgaben des PresseratesDer Presserat hat die folgenden Aufgaben:
2. Beschwerden über einzelne Zeitungen, Zeitschriften oder Pressedienste und journalistischredaktionelle Telemedien der Presse sowie sonstige Telemedien mit journalistisch-redaktionellen Inhalten außerhalb des Rundfunks zu prüfen und in begründeten Fällen Hinweise, Missbilligungen und Rügen gemäß § 12 Abs.5 der BO auszusprechen,…
2. Beschwerden über einzelne Zeitungen, Zeitschriften oder Pressedienste und journalistischredaktionelle Telemedien der Presse sowie sonstige Telemedien mit journalistisch-redaktionellen Inhalten außerhalb des Rundfunks zu prüfen und in begründeten Fällen Hinweise, Missbilligungen und Rügen gemäß § 12 Abs.5 der BO auszusprechen,…
§ 10 – Selbstverpflichtungserklärung, Bindung, Veröffentlichung von Rügen
(1) Der Trägerverein des Deutschen Presserats fordert die Presseunternehmen, die periodische Druckwerke herausgeben und/oder Telemedien mit journalistsich-redaktionellen Inhalten betreiben, auf, sich schriftlich zum Pressekodex und den Grundsätzen zum Redaktionsdatenschutz zu bekennen und die von den zuständigen Gremien des Deutsche Presserates wegen des Verstoßes gegen den Pressekodex und die Grundsätze zum Redaktionsdatenschutz ausgesprochenen Sanktionen zu befolgen. Die Erklärung umschließt dabei auch die Verpflichtung, Entscheidungen, die sie betreffen und diesbezüglich derer der Deutsche Presserat auf Veröffentlichung erkannt hat, in ihren Medien aktualistätsnah zu publizieren. Anbieter von Telemedien mit journalistischredaktionellen Inhalten, die nicht Rundfunk sind, haben ebenfalls die Möglichkeit, diese Selbstverplichtung zu erklären.
(2) Der Pressekodex und die Grundsätze des Deutschen Presserates zum Redaktionsdatenschutz binden die Mitglieder des Trägervereins des Deutschen Presserates unmittelbar. Diese wirken darauf hin, dass Absatz1 dieser Regelung eingehalten wird.
(3) Die Mitglieder gemäß § 2 Abs.1 Ziff.1 bis 4 werden Rügen des Deutschen Presserates in ihren Verbandsorganen veröffentlichen.
(1) Der Trägerverein des Deutschen Presserats fordert die Presseunternehmen, die periodische Druckwerke herausgeben und/oder Telemedien mit journalistsich-redaktionellen Inhalten betreiben, auf, sich schriftlich zum Pressekodex und den Grundsätzen zum Redaktionsdatenschutz zu bekennen und die von den zuständigen Gremien des Deutsche Presserates wegen des Verstoßes gegen den Pressekodex und die Grundsätze zum Redaktionsdatenschutz ausgesprochenen Sanktionen zu befolgen. Die Erklärung umschließt dabei auch die Verpflichtung, Entscheidungen, die sie betreffen und diesbezüglich derer der Deutsche Presserat auf Veröffentlichung erkannt hat, in ihren Medien aktualistätsnah zu publizieren. Anbieter von Telemedien mit journalistischredaktionellen Inhalten, die nicht Rundfunk sind, haben ebenfalls die Möglichkeit, diese Selbstverplichtung zu erklären.
(2) Der Pressekodex und die Grundsätze des Deutschen Presserates zum Redaktionsdatenschutz binden die Mitglieder des Trägervereins des Deutschen Presserates unmittelbar. Diese wirken darauf hin, dass Absatz1 dieser Regelung eingehalten wird.
(3) Die Mitglieder gemäß § 2 Abs.1 Ziff.1 bis 4 werden Rügen des Deutschen Presserates in ihren Verbandsorganen veröffentlichen.
Pressekodex in der Fassung vom 03.12.2008:
Ziffer 16 – Rügenveröffentlichung
Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat ausgesprochenen Rügen zu veröffentlichen, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien.
Richtlinie 16.1. – Inhalt der Rügenveröffentlichung:
Der Leser muss den Sachverhalt der gerügten Veröffentlichung erfahren und informiert werden, welcher publizistische Grundsätze durch die Veröffentlichung verletzt wurde.
Richtlinie 16.2 – Art und Weise der Rügenveröffentlichtung
Rügen sind in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien in angemessener Form zu veröffentlichen. Die Rügen müssen in Telemedien mit dem gerügten Beitrag verknüpft werden.
Beschwerdeordnung in der Fassung vom 19.11.2008:
§ 15 – Verpflichtung zur Rügenveröffentlichung
Rügen sind nach Ziffer 16 des Pressekodex in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien in angemessener Form zu veröffentlichen. Der Beschwerdeausschuss kann auf diese Veröffentlichung verzichten, wenn es der Schutz der Betroffenen erfordert.
Zusätzliche persönliche Bitte!
Sollten Sie der Meinung sein, daß einer unserer Artikel nicht wahrheitsgemäß behandelt worden ist, bitten wir Sie sich mit mir persönlich in Verbindung zu setzen. Ich werde mich umgehend darum kümmern.
Frank Schneider
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